I. Durch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlich begründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit dem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf einen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt.
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