I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 15.6.1999 geborenen Mädchens, das am 21.6.1999 verstarb. Sie ist jugoslawische Staatsangehörige und unverheiratet. Im Geburtenbuch wurde das Kind am 23.6.1999 mit dem Familiennamen der Mutter eingetragen. Der Beteiligte zu 2 ist ebenfalls jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat am 24.6.1999 zur Urkunde des Urkundsbeamten des Kreisjugendamts die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (Beteiligte zu 1) anerkannt. Das Kreisjugendamt hat die Urkunde dem Standesbeamten zur Eintragung der Vaterschaftsanerkennung in das Geburtenbuch vorgelegt. Dieser hat Zweifel, ob die Vaterschaftsanerkennung zu dem verstorbenen Kind wirksam geworden ist und im Geburtenbuch eingetragen werden kann. Der Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat hierzu die gerichtliche Entscheidung gemäß §
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