I.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist mangels statthafter Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit nach § 652 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt aus § Abs. a. F. - so jetzt auch unmissverständlich § Abs. Satz 2 in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen ... sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001, BGBl. I, S. 3574, 3580, Art. 30 Nr. 6, Art. 36 Abs. 1 -, wonach mit der sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § Abs. nur die in § Abs. bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § Abs. sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können.
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