Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 409 F 285/10 - , mit welchem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Umgangs des Antragsgegners mit dem Kind W. I., geboren am 12.04.2007, bis vorerst Januar 2011 zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
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