OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.04.2024
11 UF 37/24
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 320/23

Unzulässige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts; Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 11 UF 37/24

DRsp Nr. 2024/8021

Unzulässige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts; Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form

1. Die gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht bei der gem. § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO vorgesehenen elektronischen Poststelle des Gerichts, sondern beim unzuständigen Empfänger eingeht, hier: dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts. 2. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender, der die automatisierte Eingangsbestätigung auch daraufhin zu überprüfen hat, ob eine falsche Auswahl des Empfangsgerichts vorliegt. Die erforderliche Kontrollpflicht umfasst auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.01.2024, Az. 4 F 320/23, unzulässig ist.

2. Es wird angeregt, die Beschwerde aus Kostengründen bis zum 06.05.2024 zurückzunehmen.

Normenkette:

FamFG § 113;