Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem dauernd getrennt und im Ausland lebenden Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen an die Klägerin in Deutschland steuerpflichtig sind.
In der am 19.10.2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1999 erklärte die Klägerin u.a. erhaltene Unterhaltszahlungen von ihrem in den Niederlanden lebenden Ehemann in Höhe von 12.279 DM.
Durch den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 03.11.2000 wurden die Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 DM als steuerpflichtige sonstige Einkünfte erfasst und dementsprechend die Einkommensteuer festgesetzt.
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