Die Klägerinnen verlangen die Zahlung von Unterhalt ab Mai 1998.
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte lebten von August 1994 bis Mai 1998 eheähnlich zusammen. Der Beklagte hatte sich zuvor von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe ist geschieden. Aus der Verbindung der Klägerin zu 1. mit dem Beklagten sind die Klägerinnen zu 2. und 3. hervorgegangen. Im Mai 1998 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber war er noch bis Juli 1998 in Höhe von monatlich 210,- DM zum Unterhalt verpflichtet. Aus der Ehe hat er außerdem die am 1987 geborene Tochter A.
Der Beklagte war Busfahrer bei der Stadtwerke F. Zumindest bis September 1998 war er nebenberuflich als Hausmeister für das Wohnheim "" in Flensburg tätig.
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