OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2004
11 WF 197/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612a Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 258 ; ZPO §§ 654 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1587
OLGReport-Hamm 2004, 214
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 242/03

Unterhaltsfestsetzung für ein minderjähriges Kind im Mangelfall

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 11 WF 197/03

DRsp Nr. 2004/3605

Unterhaltsfestsetzung für ein minderjähriges Kind im Mangelfall

»1. Auch im Mangelfall kann das minderjährige Kind verlangen, dass sein Unterhalt gemäß § 1612a I BGB auf einen Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe festgesetzt wird.2. Diesem Anspruch ist auch im Rahmen einer Korrekturklage nach § 654 ZPO durch entsprechende Antragstellung Rechnung zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612a Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 258 ; ZPO §§ 654 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter des am 01.02.1999 geborenen, im väterlichen Haushalt lebenden J V, für den der Antragsgegner Leistungen nach dem UVG erbringt. Ein weiteres, am 23.02.1992 geborenes Kind lebt im Haushalt der Antragstellerin und wird von dieser betreut.