Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.
Aus der am 30. Mai 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind zwei Töchter, geboren am 27. September 1986 und 22. Dezember 1989, hervorgegangen. Nachdem die Parteien zunächst in der Ehewohnung getrennt gelebt hatten, ist die Klägerin im April 1994 mit den Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Am 22. Oktober 1994 hat sie eine weitere Tochter geboren, deren Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.
Aufgrund Teilanerkenntnisurteils leistet der Beklagte für seine beiden Kinder die schon bisher gezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge von 303 DM und 241 DM. Die Klägerin hat Trennungsunterhalt verlangt. Das Amtsgericht hat ihr für April 1994 654 DM und ab Mai 1994 einen monatlichen Unterhalt von 960 DM zugesprochen.
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