Die Parteien hatten im Jahre 1960 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist auf den am 8. November 1985 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 16. Februar 1989 geschieden worden (52 F 161/85). Der Kläger ist im Verbund zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1552,92 DM einschließlich Krankenvorsorge und Altersvorsorge verurteilt worden. Auf eine von der Beklagten im Jahre 1992 erhobene Abänderungsklage ist der Unterhalt durch Senatsurteil vom 13. September 1994 für die Zeit ab Januar 1994 auf monatlich 2649,98 DM einschließlich Krankenvorsorge und Altersvorsorge heraufgesetzt worden (8 UF 218/93). Auf eine Abänderungsklage des Klägers hin ist der Unterhalt durch Urteil des Familiengerichts vom 10. September 1996 für die Zeit ab Juni 1996 auf monatlich 624 DM einschließlich 122 DM Altersvorsorgeunterhalt festgesetzt worden (53 F 76/96).
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