KG, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 18 UF 2995/91
DRsp Nr. 1996/3209
Unterhalt bei infolge Krankheit
»1. Kann von einem geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit nur eine Teilerwerbstätigkeit erwartet werden, so kann er nach § 1572 Nr. 1 BGB Unterhalt nur bis zur Höhe des Mehreinkommens verlangen, daß er durch eine Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte. Wenn der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit und sonstigen Einkünften zu seinem vollen Unterhalt (§ 1578BGB) nicht ausreicht, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2BGB in Betracht (in Anlehnung an BGH - IVb ZR 79/89 - vom 13.12.1989, FamRZ 1990, 492 = NJW 1990, 1847).«2. Der zusätzliche Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2BGB kann nach § 1573 Abs. 5BGB zeitlich beschränkt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Zwar ist eine Ehedauer von 5 1/2 Jahren nicht als kurze Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB zu bezeichnen, jedoch rechtfertigt sie es, den Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs . 5 BGB zu begrenzen.