Die Kläger sind Kinder aus einer geschiedenen Ehe des Beklagten, die ihren Vater für die Zeit ab 5/99 aufgrund einer privatschriftlichen Unterhaltsvereinbarung auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von je 1.000,00 DM zuzüglich der Kosten für eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
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