I.
Das Amtsgericht führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Dem bestellten Betreuer ist u.a. der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung der Betroffenen zugewiesen. Auf Antrag des Betreuers genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.9.2002 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt eines Pflegeheimes bis längstens 12.3.2003. Dem Beschluss ging bereits eine vorläufige Unterbringung der Betroffenen voraus.
Die Betroffene legte gegen den Unterbringungsbeschluss, der ihr am 20.9.2002 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 1.10.2002, eingegangen bei Gericht am 4.10.2002, sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat dieses Rechtsmittel ohne erneute Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 23.10.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Betroffenen am 29.10.2002 zugestellt worden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, eingegangen bei Gericht am 12.11.2002.
II.
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