OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2001
2 WF 42/01
Normen:
BGB § 1671 § 1684 ; BRAGO § 13 ; KostO § 30 Abs. 2 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 81
FamRZ 2001, 1388

Umgangsrecht im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 2 WF 42/01

DRsp Nr. 2002/6127

Umgangsrecht im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO

1. Wird im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens auch das Umgangsrecht mit geregelt, dann handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO, da ein einheitlicher Auftrag vorliegt, der äußere Rahmen derselbe ist und eine innere Zusammengehörigkeit besteht. 2. Es ist unerheblich, ob der Auftrag für die Regelung des Umgangsrechts später erteilt wurde als der zur Regelung des Sorgerechts, da bei der Frage der Einheitlichkeit der Umstand im Vordergrund steht, dass beide Gegenstände vom äußeren Rahmen zusammengehalten und im gleichen gerichtlichen Verfahren geregelt werden. 3. Mit der Behandlung des Umgangsrechts im Sorgerechtsverfahren tritt eine Erhöhung des Gegenstandswerts ein, weil im allgemeinen der Wert zweier nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zusammenzurechnen ist. 4. In isolierten Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Ausfüllung des Ermessensspielraums in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO § 12 Abs. 2 S. 3 GKG ergänzend heranzuziehen und der Gegenstandswert deswegen regelmäßig auf 1.500 DM festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1684 ; BRAGO § 13 ; KostO § 30 Abs. 2 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen
AGS 2002, 81
FamRZ 2001, 1388