Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juli 2012 - 144 F 8724/12 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung - die Verpflichtung der Mutter zur Zahlung von laufendem und rückständigem Ausbildungsunterhalt einschließlich der Mehrkosten für ein Auslandsstudium am G#### College, Dublin, Irland, in der Fachrichtung 'Bachelor of Arts in Journalism and Visual Media' - zu Recht versagt, weil das Unterhaltsverlangen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO). Der Senat schließt sich der sehr sorgfältigen, überzeugenden Begründung des Familiengerichts an und macht sich diese zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:
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