Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 17.11.2009 (Az.: 8 F 431/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, 567, 569 ZPO) ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Blick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen, weil sie dazu in der Lage ist, die auf sie entfallenden Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII).
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