Mit Vertrag vom 25. Oktober 1991 übertrug die Klägerin ihren Anteil von 1/4 am Nachlaß ihrer am 14. Oktober 1991 verstorbenen Mutter auf die Beklagte, ihre Tochter. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück in B., das die Beklagte und die weiteren Miterben nach der Mutter der Klägerin mit Vertrag vom 16. März 1992 für 1.000.000 DM verkauften.
Mit Schreiben vom 24. August 1992 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe "der Hälfte des schon ausgezahlten Nachlasses". Die Beklagte lehnte dies ab. Darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1992 die Anfechtung des Erbteilsübertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
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