Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.880,- € festgesetzt.
I.
Im Termin vom 04.06.2014, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden zwei Rechte des Antragstellers bei der O GmbH und ein Recht bei der C
Nach Verkündung des Beschlusses erklärten die Beteiligten und ihre Anwälte ausweislich des Protokolls vom 04.06.2014 übereinstimmend:
"Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf die Rechte aus § 147 FamFG gegen den soeben verkündeten Scheidungsbeschluss, sowie auf Absetzung von Gründen, soweit möglich."
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