Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 22. April 2010 - 9 F 38/09 - wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich die Wirkung der der Antragsgegnerin im Verfahren 6 F 336/04 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Zossen mit Beschluss vom 10. August 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das vor dem Amtsgericht Zossen geführte Verfahren 9 F 38/09 erstreckt.
Die Gebühr nach KVFam Nr. 1912 wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Ehe der Parteien wurde in dem Verfahren 6 F 336/04 mit am 2. November 2004 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt. Für jenes Ehescheidungsverfahren hat das Familiengericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10. August 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
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