I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 165,25 EURO nebst Zinsen und Kosten (insgesamt 762,66 EURO). Das Amtsgericht hat auf seinen Antrag am 22. Januar 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, der die angeblichen, im einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zur Drittschuldnerin umfaßt. Davon ausgenommen hat das Amtsgericht den Anspruch "auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankvertragsverhältnis". Die gegen diese teilweise Zurückweisung des Pfändungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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