OLG Oldenburg - Urteil vom 10.06.2010
14 UF 3/10
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2; BGB 823 Abs. 2; ZPO § 138;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1965
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1010/05

Umfang der Offenbarungspflichten des Unterhaltsberechtigten; Rechtsfolgen der Verletzung der Offenbarungspflicht

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 14 UF 3/10

DRsp Nr. 2011/16702

Umfang der Offenbarungspflichten des Unterhaltsberechtigten; Rechtsfolgen der Verletzung der Offenbarungspflicht

Ein Unterhaltsgläubiger hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält. Werden regelmäßige Unterstützungsleistungen erbracht, stehen auch weit entfernte Wohnsitze der Annahme einer das eigene Auskommen sichernde Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2; BGB 823 Abs. 2; ZPO § 138;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des von ihm seit Ende 1993 bis Anfang 2005 gezahlten Unterhalts in Anspruch.