OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2011
2 UF 414/10
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1603 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 1011/10

Umfang der Erwerbspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 414/10

DRsp Nr. 2014/8179

Umfang der Erwerbspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann nicht deshalb fiktiv angenommen werden, weil er beim Bezug von Arbeitslosengeld II gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II soviel hinzu verdienen könnte, dass er den Mindestunterhalt sicherstellen könnte. Dies würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Unterhaltsschuldner im Interesse des unterhaltspflichtigen Kindes sich nicht um einen Arbeitsplatz bemühen dürfte, der ihm ein Einkommen von mehr als 272 EUR bereinigt ermöglicht, er also arbeitslos zu bleiben hätte. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II erhöht die Leistungsfähigkeit nicht, da die Norm auf bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits titulierte Unterhaltspflichten abstellt, nicht jedoch auf noch zu erstellende Titel.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 4. November 2010 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1603 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners aus dessen Verbindung mit Frau A. Die Eltern des Antragstellers waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet.