1. Der Antrag des Kindesvaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 01.11.2010 getroffene Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater (§§ 84, 51 IV FamFG).
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € (Sorge- und Umgangsrecht je 1.500 €) festgesetzt (§§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG).
I.
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