Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 7. April 2006 (7 F 388/05) und vom 7. November 2004 (7 F 264/04) teilweise abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die elterliche Sorge über den am 30. August 2004 geborenen D. mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt des Kreises Viersen als vorläufigem Vormund übertragen bleibt, den Antragstellern als vorläufigen Vormündern übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Den Antragstellern wird aufgegeben, aktuelle Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 3. Dezember 2009 zu den Akten zu reichen.
Wert: 1.500,00 €.
Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
I.
Die miteinander verheirateten Antragsteller sind die Großeltern des am 30. August 2004 geborenen D..
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|