1. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
I. Die Parteien streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind:
J... M..., geboren am .... Juli 2004.
Die Kindeseltern lebten seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, zunächst in getrennten Wohnungen, bevor sie in Juni 2004 zusammen zogen. Für seinen Sohn hat der Kindesvater unter dem 2. August 2004 die Vaterschaft anerkannt. Zeitgleich haben die Kindeseltern die gemeinsame Sorgeerklärung für das betroffene Kind abgegeben.
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