Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe - Vollstreckungsgericht - vom 20. September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, den Antrag vom 12. August 2010 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht wegen Fehlens einer qualifizierten Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auferlegt.
I.
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