Der angefochtene Beschluss wird im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten mit Ausnahme der mit der Einholung des Abstammungsgutachtens vom 18.8.2012 verbundenen Auslagen tragen der Vater und die Mutter je hälftig. Die mit der Einholung des Abstammungsgutachtens verbundenen Auslagen werden dem Vater auferlegt. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Vater und Mutter je hälftig. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf 1.759,01 Euro.
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