Mit Mahnbescheid vom 7. April 1998, der dem Antragsgegner am 09.04.1998 zugestellt worden ist, macht der Antragsteller als nichtehelicher Sohn des Antragsgegners gegen diesen einen vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 43.200 DM geltend und bittet insoweit um Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17. September 1998 die Prozeßkostenhilfe verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, dem Kläger für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung durch konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG entscheiden zu lassen. Der Antragsgegner tritt den Anträgen des Antragstellers entgegen.
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