Türk. Kassationshof - Urteil vom 15.02.1993
E.1993/545,K.1993/1334
Normen:
Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Art. 150 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1589

Türk. Kassationshof - Urteil vom 15.02.1993 (E.1993/545,K.1993/1334) - DRsp Nr. 1995/2351

Türk. Kassationshof, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen E.1993/545,K.1993/1334

DRsp Nr. 1995/2351

Eine Ehe gilt als grundlegend zerrüttet, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Antrag des anderen Ehegatten zustimmt. In diesem Falle hat das Gericht die Parteien selbst zu hören, um zu prüfen, ob sie ihren Willen frei kundtun, und ob sie der Regelung zustimmen, die von ihnen über die finanziellen Folgen der Ehescheidung und hinsichtlich der Kinder zu treffen sind. Art. 150 Abs. 3 türk. ZGB ist in derartigen Fällen gemäß Art. 134 Abs. 3 Türk. ZGB nicht anzuwenden.