I.
Die am 22.11.1984 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Ihr erster Ehemann fiel 1944 im Krieg. Aus der Ehe sind die 1.938 geborene Beteiligte zu 2 und der 1940 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Am 7.12.1946 heiratete die Erblasserin den 1911 geborenen Beteiligten zu 1, der die Kinder der Erblasserin in den gemeinsamen Haushalt aufnahm. Diese wuchsen bis zum 20. bzw. 19. Lebensjahr bei ihnen auf. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand und erwarben 1967 ein Haus, dessen Eigentum ihnen je zur Hälfte zustand.
Am 6.12.1982 errichteten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 ein gemeinschaftliches Testament, das der Beteiligte zu 1, ein Jurist, handschriftlich verfaßte und das beide Eheleute unterschrieben. Es hat u.a. folgenden Inhalt:
Gemeinschaftliches Testament nach § 2269 BGB
Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlaß den Kindern von... (= Ehefrau) zu gleichen Teilen zufallen. Diese sollen aber schon beim Tod des ersten von uns folgendes erben:
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