A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Testiermöglichkeiten schreibunfähiger Stummer.
I.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 2231 zwei ordentliche Formen von Testamenten vor: das handschriftliche (holographische) und das öffentliche (notarielle) Testament. Andere Testamentsformen sind nur im Notfall als außerordentliche Testamente zulässig §§ 2249 bis 2252 BGB).
1. Für Personen, die mangels Schulbildung oder aufgrund körperlicher Gebrechen nicht schreiben können, scheidet die Möglichkeit des handschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) aus. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit der notariellen Testamentserrichtung den §§ 2232, 2233 BGB. Die einschlägigen Vorschriften lauten:
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