Die Beschwerden der Kindeseltern und des Minderjährigen K... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13. April 2010 -
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die statthaften (§ 57 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Kindeseltern und des minderjährigen Sohnes K... sind zulässig.
In der Sache haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.
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