1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 30. Juli 2009 - 12 F 86/09 SO - wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
2. Die von den Kindeseltern nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
I. Die am 14. März 2009 geborene, vorliegend allein verfahrensbetroffene J. S. ging aus der am 7. November 2008 geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervor.
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