I.
Die Parteien haben übereinstimmend beantragt, ihre am 06.06.1998 geschlossene Ehe zu scheiden. Sie streiten um die Scheidungsfolgesachen Durchführung des Versorgungsausgleichs, Zugewinn und nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller beruft sich auf einen notariellen Ehevertrag vom 03.06.1996, auf Grund dessen die Antragsgegnerin nach der Scheidung keinerlei Ansprüche habe. Die Antragsgegnerin hält die gesamte Regelung für unwirksam und macht im Wege von Stufenklagen im Scheidungsverbundverfahren Ansprüche auf Zugewinn und nachehelichen Unterhalt geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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