BayObLG - Beschluss vom 02.05.2001
3Z BR 74/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 156/00
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 0104/99

Tatrichterliche Feststellung der mangelnden freien Willensbildung

BayObLG, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 74/01

DRsp Nr. 2001/11802

Tatrichterliche Feststellung der mangelnden freien Willensbildung

»Für die Feststellung mangelnder freier Willensbildung im Rahmen der Bestellung eines Betreuers kann es ausreichen, wenn der Tatrichter die hierfür maßgebenden Symptome der psychischen Krankheit und ihre Auswirkungen auf die Willensbestimmung des Betroffenen darstellt.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25.3.1999 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge. Der bestellte Betreuer ist Cousin der Betroffenen.

Am 18.4.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung, erweiterte den Aufgabenkreis des Betreuers um die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post sowie die Entscheidung über Fernmeldeverkehr und ordnete an, dass die Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 50 DM übersteigen, der Einwilligung des Betreuers bedarf.