I.
Nach Aufnahme des zunächst ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.02.2006 den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei eine weitere Auskunft der Beteiligten Ziffer 3 vom 28.02.2006 nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Aus diesem Grunde hat die Beteiligte Ziffer 3 gegen den ihr am 08.03.2006 zugestellten Beschluss am 06.04.2006 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund der berichtigten Auskunft der Beteiligten Ziffer 3 vom 28.02.2006 (Bl. 78 ff. d.A. zum VA) entsprechend der nachfolgenden Berechnung abzuändern.
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.06.1963 bis 31.03.2003 folgende Anrechte erworben:
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