I.
Für die mittellose Betroffene, die in einem Seniorenheim lebt, wurde durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 13.4.2004 eine Betreuung eingerichtet und die Schwägerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Postempfang, Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern, Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt. Auf Antrag der ehrenamtlichen Betreuerin wurde diese durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 11.8.2005 im Umfang der Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Postempfang und Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern entlassen und statt ihrer für diese Aufgabenkreise der Beteiligte zu 2 zum neuen Betreuer bestellt; dieser führt die Betreuung berufsmäßig.
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