Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert errechnet sich hinsichtlich des laufenden Unterhalts aus dem einjährigen Jahresbetrag (§ 17 Abs. 1 GKG). Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 351,- DM in Anspruch genommen. Da bereits ein Unterhaltstitel in Form eines Vergleiches des Amtsgerichts Erfurt vom 22.10.1998 über 100,- DM monatlich vorlag, bestimmt sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der begehrten Abänderung (Differenz zwischen dem abzuändernden Titel und dem verlangten Mehrbetrag), d. h. 251,- DM monatlich, im Jahresdurchschnitt 3012,- DM.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bemißt sich der Unterhalt nicht nach dem Tabellenbetrag in Höhe von 476,- DM, sondern nach dem in dem Klageantrag geforderten Betrag in Höhe von 351,- DM abzüglich des bereits titulierten Betrages. Der formulierte Antrag bestimmt den Wert (vgl. Schneider, Streitwert - Kommentar, 11. Auflage Rdnr. 2781 unter Hinweis auf § 308 ZPO).
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