I.
Mit Antrag vom 14.11.2007 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz geltend gemacht und dabei Anträge nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG (Wohnungszuweisung) gestellt.
Gleichzeitig wurde wegen Dringlichkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung über dieselben Verfahrensgegenstände beantragt.
Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007.
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