Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. August 2012 - 201 F 4556/12 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine Heraufsetzung des festgesetzten Verfahrenswertes für die Regelung des Umgangs von 3.000 € auf 6.000 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem vom Beschwerdeführer begehrten Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg; der Verfahrenswert wurde zu Recht mit 3.000 € angesetzt:
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