I. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) hob mit Bescheid vom 9. Januar 1997 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1997 auf, weil die behinderte Tochter des Klägers nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und beantragte sinngemäß, den Bescheid vom 9. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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