Streitwert in Ehesachen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten
SchlHOLG, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 13 WF 59/03
DRsp Nr. 2003/15135
Streitwert in Ehesachen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten
»In Ehesachen, in denen beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, ist nicht grundsätzlich von dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 EURO auszugehen.«