Das Amtsgericht hat den zu dem der anderen Angelegenheiten hinzu zu addierenden Streitwert für die Folgesache: Umgang des Vaters mit den Kindern P., geboren am ... 1998, und J., geboren am ... 2002, auf 900 EUR festgesetzt. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen zutreffend die Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in der Ehesache, ohne anzugeben, welchen Betrag er statt der vom Amtsgericht angenommenen 5.950 EUR für richtig hält. Den Wert für die Folgesache Umgang möchte er, da der Umgang mit zwei Kindern zu regeln gewesen sei, mit zweimal 900 EUR festgestellt sehen. Die allein in letzterem Punkt eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
In § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GKG ist bestimmt:
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
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