I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach der hier gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgten Abtrennung der Sorgerechtssache aus dem Scheidungsverbund war das Verfahren nicht mehr als Scheidungsfolgesache, sondern als selbständige Familiensache fortzusetzen, § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO. Damit entfiel die Grundlage für die Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG, den das Familiengericht seiner Wertfestsetzung zugrundegelegt hat.
Bei dem vor der Abtrennung zutreffenden Wertansatz von 1.500,00 DM bleibt es auch nicht im Hinblick auf § 15 GKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist.
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