BGB § 426 Abs. 1 § 1360b ; AO (1977) § 44 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 622
BFH/NV 2003, 566
BFHE 200, 413
BStBl II 2003, 267
DB 2003, 644
DStRE 2003, 483
FamRZ 2003, 757
NJW 2003, 1688
ZEV 2003, 214
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 209/97
Steuerschulden bei zusammen veranlagten Ehegatten
BFH, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen II R 23/01
DRsp Nr. 2003/3775
Steuerschulden bei zusammen veranlagten Ehegatten
»1. Aus einer jahrelangen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuern stets allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen (konkludentes Verhalten), von einem Ausgleich nach § 426 Abs. 1BGB abzusehen.2. Wer diesem Schluss nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen.«
Normenkette:
BGB § 426 Abs. 1 § 1360b ; AO (1977) § 44 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Gründe:
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