Das vom Antragsgegner als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.10.2002 stellt eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 652 ZPO dar. Diese sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das gilt nicht nur, soweit der Antragsgegner vorbringt, die Unterhaltsfestsetzung auf 135 % des Regelbetrages sei nicht nachvollziehbar, ein
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