I.
Mit Beschluss vom 20.6.2002 ordnete das zuständige Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis spätestens am 29.7.2002 vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung und zugleich die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses an. Zur Begründung wurden "fremdgefährdende Handlungen gegen dritte Personen, insbesondere Kinder, unter Einsatz einer Waffe" sowie weitere "erhebliche aggressive Handlungen der Betroffenen" genannt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Zeugnis eines Arztes des staatlichen Gesundheitsamtes litt die Betroffene an einem "akuten manischen Syndrom bei vorbekannter Zyklothymie".
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.7.2002 zurückgewiesen.
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