I.
Für den Betroffenen ist eine Betreuerin mit u.a. den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung bestellt.
Mit Beschluß vom 19.2.1999 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenhauses oder eines Pflegeheims mit sofortiger Wirksamkeit bis längstens 31.12.1999.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, die Unterbringungsgenehmigung jedoch als einstweilige Anordnung bis zur erneuten Entscheidung des Amtsgerichts, längstens bis 18.6.1999, aufrechterhalten. Die im Beschwerdeverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht dem Betroffenen versagt.
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