BayObLG - Beschluß vom 01.07.1999
3Z BR 192/99
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 346
FamRZ 1999, 1594
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3604/99
AG Nürnberg - XVII 2132/92 - UV 0069/99 -,

Sofortige weitere Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 192/99

DRsp Nr. 1999/7945

Sofortige weitere Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung

»Wird eine vormundschaftsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung vom Beschwerdegericht als eine einstweilige Anordnung aufrechterhalten, ist hiergegen die sofortige weitere Beschwerde statthaft.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist eine Betreuerin mit u.a. den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung bestellt.

Mit Beschluß vom 19.2.1999 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenhauses oder eines Pflegeheims mit sofortiger Wirksamkeit bis längstens 31.12.1999.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, die Unterbringungsgenehmigung jedoch als einstweilige Anordnung bis zur erneuten Entscheidung des Amtsgerichts, längstens bis 18.6.1999, aufrechterhalten. Die im Beschwerdeverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht dem Betroffenen versagt.