OLG Naumburg - Beschluss vom 19.06.2003
8 WF 79/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1045
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 50/03

Sofortige Beschwerde wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 8 WF 79/03

DRsp Nr. 2003/12036

Sofortige Beschwerde wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe

»1. Wird Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg verweigert, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache - hier: einstweilige Anordnung - einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf unterliegt. 2. Durch das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung wird die einstweilige Verfügung verdrängt. Im Gegensatz zu dieser bedarf es keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Eilentscheidung. Ausreichend ist ein wirtschaftliches Interesse des Gläubigers; der Anspruch auf laufenden Unterhalt ist schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe: