Die sofortige Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben hat. In einem solchen Fall kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis erfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden (vgl. BGHZ 40, 265, 270; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 99 Rdn. 52; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. § 99 Rdn. 11). Das danach statthafte Rechtmittel ist, da es form- und fristgerecht eingelegt worden ist, zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.
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